Auch Gesellschafter-Geschäftsführer
haften privat…!
Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt.
Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise
gerade dafür gegründet, dass die persönliche private
Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbHGesetz
verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen
greifen im Innenverhältnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer,
welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der
Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“
Schreibe einen Kommentar